SECON Ortungstechnik

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der SECON® Sicherheitstechnische Anlagen GmbH / Wiesbaum - GERMANY

I. Geltungsbereich

1. Sämtliche Vertragsabschlüsse und Lieferungen erfolgen zu nachstehenden Bedingungen. AbweichendeBedingungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. In Bezug auf die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

II. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Eine Bestellung gilt erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wird. Abbildungen und Angaben in Katalogen und Prospekten sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Änderungen der Modelle, der Konstruktion oder der Ausstattung bleiben vorbehalten. Schutzvorschriften werden nur mitgeliefert, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart worden ist.

III. Preise

Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart in Euro und gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung.

IV. Fristen der Lieferung und Leistung

1. Die Einhaltung zugesagter Fristen setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Käufers voraus, so z.B. die rechtzeitige Zusendung erforderlicher Genehmigungen und Unterlagen.

Die Frist gilt als eingehalten:

a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Ablieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so gilt die Frist bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der Frist als eingehalten.

b) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt.

2. Beruht die Nichteinhaltung der Frist auf unvorhergesehenen oder von uns nicht zu vertretenden Ereignissen, Streik, Aussperrung, Krieg, Energie- oder Rohstoffmangel, höherer Gewalt, sind wir von der Einhaltung der Lieferfristen und Preise befreit.

3. Geraten wir mit unseren Lieferungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zusetzten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Das Recht auf Rücktritt bei Fixgeschäft bleibt unberührt.

4. Wird die Lieferung oder Leistung auf Wunsch oder aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, so können wir etwaige Schäden geltend machen und Kosten wie z.B. ein angemessenes Lagergeld berechnen.

V. Lieferung und Leistung

1. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreien Sendungen oder Fob-Lieferungen. Mehrkosten für Eil- und Expreßgüter werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Etwaige Nebenkosten sind vom Käufer zu tragen. Auch bei frei Haus Lieferungen kann der Käufer nicht Ersatz für Kosten verlangen, die er zusätzlich an einen Dritten bezahlt hat.

2. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr von uns auf den Käufer über, sobald die Übernahme erfolgt ist.

3. Wird der Versand, die Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Käufers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Käufer über.

4. Die Lieferung und Leistung nimmt unsere Firma für den Käufer mit der gebotenen Sorgfalt vor, wenn nicht bei Auftragsbestätigung ganz bestimmte Weisungen erteilt werden.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind vom Käufer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum abzugsfrei zu leisten.

2. Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

VII. Reklamationen

1. Reklamationen jeder Art können nur dann berücksichtigt werden, wenn uns solche innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware angezeigt werden. Bei berechtigter Reklamation wird kostenlos nachgebessert oder Ersatz geliefert. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, hat der Käufer das Recht, Minderung oder Wandlung des Kaufvertrages zu verlangen. Reklamationen werden jedoch nicht anerkannt, wenn die Mängel unserer gelieferten Ware auf unsachgemäße Verwendung durch den Käufer zurückzuführen sind.

2. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu erkennen sind, dürfen nur gegen uns geltend gemacht werden, wenn uns die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, schriftlich angezeigt worden ist. Erfolgt die Beanstandung nicht rechtzeitig, gilt die Leistung als vertragsmäßig vorgenommen. Der Käufer muß uns Gelegenheit geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.

3. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen positiver Vertragsverletzung, Schlechterfüllung, Verletzung von Nebenpflichten, Verschulden beiVertragsverhandlungen sowie aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Leistungsverzug.

4. Ausgeschlossen sind alle Ansprüche auf Ersatz von entgangenem Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen, mittelbaren Schäden und/oder Folgeschäden. Dies gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischerweise vorhersehbaren Schadens beschränkt.

5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Reklamation der gesamten Lieferung,es sei denn, dass die Teillieferung für den Käufer ohne Interesse ist.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, solange nicht vollständig bezahlt ist und uns nicht irgendwelche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen. Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt auch bei unserer Firma im Falle der Weiterverarbeitung. Der Käufer ist aber berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern.

2. Im Falle der Weiterveräußerung der von uns gelieferten, unveränderten oder weiterverarbeiteten Ware tritt der Käufer hiermit bis zur vollen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus Veräußerung entstandenen Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Käufer verpflichtet sich im Falle seiner Zahlungsfähigkeit, uns auf Verlangen die Namen seiner Abnehmer bekannt zugeben an die unsere Ware weitergeliefert wurde. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Rückübertragung, als der Wert der uns gegebenen Sicherheit unsere Lieferungsforderungen um mehr als 20 % übersteigt.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz unserer Firma.

2. Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen unvereinheitlichtem Recht. Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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